Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können unter zwei Bedingungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden,
1. entweder begrenzt auf 1.250 € im Jahr, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht,
2. oder in voller und angemessener Höhe, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet.