Für künftige Anschaffungen von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können Unternehmer gewinnmindernde Rücklagen bilden. Die Rücklage darf bis zu 40 % der Kosten der Wirtschaftsgüter betragen, die voraussichtlich bis spätestens in zwei Jahren angeschafft werden.
Die gesamte Rücklage darf maximal 154.000 betragen.
Weitere Voraussetzungen: