Für Kfz-Kosten von Fahrzeugen, die nicht im Betriebsvermögen sind, können betriebliche Fahrten wie folgt abgerechnet werden:
Für jede Person, die bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöht sich der Betrag von 0,30 um 0,02 und der Kilometersatz von 0,13 um 0,01 . Daneben können außergewöhnliche Kosten wie Unfall und Diebstahl auf einer Dienstreise angesetzt werden.